§ 2 Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 01. Februar 2006
Up-to-date
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Lagergut die Gegenstände und Stoffe nach § 1,
2. Lagerobjekte die Baulichkeiten eines oberirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind,
3. Lagerkammern die Baulichkeiten eines unterirdischen Munitionslagers, die zur Aufnahme von Lagergut bestimmt sind und
4. Lagerräume die Teile von Lagerobjekten und Lagerkammern, die zur Lagerung von Lagergut bestimmt sind.
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