§ 18 Lagerung unbrauchbarer militärischer Munition
In Kraft seit 01. Februar 2006
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Unbrauchbare oder vorläufig unbrauchbare Munition oder Munition mit einer zerstörten Verpackung, die auf einen unbrauchbaren oder vorläufig unbrauchbaren Zustand der Munition schließen lässt, hat getrennt von jeder anderen Munition in besonders gekennzeichneten Munitionsstapeln gelagert zu werden.
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