§ 17 Lagerungsverbote
In Kraft seit 01. Februar 2006
Up-to-date
In einem unterirdischen Munitionslager dürfen nicht gelagert werden
1. leicht entzündbare Flüssigkeiten,
2. chemische Kampfstoffe und
3. militärische Munition mit pyrotechnischen Sätzen, wie Leucht-, Rauch- oder Signalmunition.
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