§ 12 Beschaffenheit des Bodens
In Kraft seit 01. Februar 2006
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Der Boden der Lagerräume, der jeweiligen Vorräume sowie allfälliger Umpackräume ist mit einem porenarmen, ebenflächigen, rutschfesten und schwer entflammbarem Bodenbelag zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu vergießen. Die Mindesttragfähigkeit hat 50 kN/m2 zu betragen. Der Fußboden hat ein Ablaufgefälle von höchstens 2% aufzuweisen.
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