§ 11 Temperatur und Feuchtigkeit
In Kraft seit 01. Februar 2006
Up-to-date
(1) Die Lagerkammern sind gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit zu schützen.
(2) Die Lagerkammern dürfen bei einer Innentemperatur von mindestens + 8°C keine größere relative Luftfeuchtigkeit als 75% aufweisen. Lagerkammern sind in Abhängigkeit von den zu fordernden Lagerbedingungen mit ausreichenden Lüftungsanlagen auszustatten.
(3) Entfeuchtungsgeräte, Schaltkästen und elektrische Sicherungen dürfen sich nicht innerhalb der Munitionslagerkammer befinden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden