(1) Militärluftfahrt-Personalausweise haben jedenfalls folgende Informationen zu enthalten
1. den Aufdruck „Republik Österreich“ sowie Bezeichnung und Amtssiegel des Ministeriums,
2. das Wappen der Republik Österreich,
3. Art des Militärluftfahrt-Personalausweises,
4. die fortlaufende Zahl des Ausweises und den Tag der Ausstellung,
5. Vor- und Familienname/Nachname,
6. die Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
7. die Befähigungen, auf die sich der Ausweis erstreckt sowie
8. Überprüfungsvermerke.
Die Ausstellung der Militärluftfahrt-Personalausweise über grundlegende Informationen in Kartenform mit einem Lichtbild der Inhaberin oder des Inhabers ist zulässig. Diese Karte ist bei Ruhen oder Entzug des Militärluftfahrt-Personalausweises bei der in Betracht kommenden Dienststelle zu hinterlegen. Darüber hinausgehende Ausweiselemente sind in geeigneter Form darzustellen.
(2) Inhabern eines Militärluftfahrt-Personalausweises kann bei dienstlicher Notwendigkeit dieser als Urkunde nach Art. III Abs. 2 lit. a des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags, BGBl. III Nr. 135/1998, („Military Crew Member Card“), anwendbar aufgrund Art. I des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärungen Österreichs, BGBl. III Nr. 136/1998, vom Heerespersonalamt ausgestellt werden. In diesem Fall hat der Militärluftfahrt-Personalausweis über die Informationen nach Abs. 1 hinaus folgende Angaben zu enthalten
1. die Bezeichnung „Military Crew Member Card“ sowie
2. jedenfalls ein Lichtbild, das Geburtsdatum und den Dienstgrad der Inhaberin oder des Inhabers.
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