§ 58 Anrechnung anderer Ausbildungen
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
MLPV 2012
Gliederung
4. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen und Sonderbestimmungen
§ 58 Anrechnung anderer Ausbildungen
Für die Anrechnung ziviler Ausbildungen auf militärische Befähigungen sowie im Ausland erworbener militärischer Befähigungen auf Befähigungen nach dieser Verordnung hat der Fachsenat nach § 6 für jeden in Betracht kommenden Fall oder jede in Betracht kommende Fallgruppe eine Empfehlung zu beschließen.
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