§ 56 Rollbefähigung
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Die Rollbefähigung besteht in der Fähigkeit, ein Militärluftfahrzeug eines bestimmten Typs aus eigener Kraft auf Bewegungsflächen von Flugplätzen zu rollen. Diese ist als Erweiterung durch die Eintragung „Rollbefähigung“ für den jeweiligen Typ in den Militär-Bordtechnikerausweis oder Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen. Die Voraussetzung für die Eintragung der Rollbefähigung ist die erfolgreiche einschlägige Ausbildung und eine fachlich adäquate Prüfung durch einen Einzelprüfer.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden