§ 54 Befähigungen für das Militär-Flugmeteorologiepersonal
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Für den Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis kommen folgende Befähigungen in Betracht
1. die Grundbefähigung mit den Bereichen
a) Militär-Meteorologe,
b) Militär-Wetterberater,
c) Militär-Wetterberatungsassistent und
d) Militär-Wetterbeobachter
sowie
2. die Lehrbefähigung einschließlich der Grundlagenoption.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Flugmeteorologiepersonalausweises und Eintragung des Bereiches zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis einzutragen.
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