(1) Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter für die Grundbefähigung auszubilden.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
1. eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Militär-Flugdienstberater,
2. die Absolvierung eines Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“,
3. die Ablegung einer theoretischen Prüfung und
4. die Ausbildung einer Anwärterin oder eines Anwärters für die Militär-Flugdienstberatung unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.
(3) Für den Erhalt und die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung ist § 52 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erneuerung der ruhenden Lehrbefähigung eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der Ausbildung erforderlich ist.
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