(1) Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Radarleitausweis auszubilden.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Lehrbefähigung sind jedenfalls
1. eine gültige Grundbefähigung,
2. eine über die Grundbefähigung hinausgehende Erfahrung im Militär-Radarleitdienst und
3. die Ausbildung einer Anwärterin oder eines Anwärters zum Erlangen der Grundbefähigung nach § 48 unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Lehrbefähigung sind
1. eine gültige Grundbefähigung und
2. eine entsprechende Lehrpraxis
erforderlich.
(4) Für die Erneuerung der ruhenden Lehrbefähigung sind
1. eine gültige Grundbefähigung und
2. die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 2 Z 3
erforderlich.
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