§ 46 Radarleittauglichkeit
In Kraft seit 01. Januar 2013
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(1) Militär-Radarleitpersonal hat als körperliche und geistige Eignung nach § 3 Abs. 1 Z 2 die Radarleittauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Kriterien zu differenzieren.
(2) Die Untersuchungen im Rahmen der Feststellung der Radarleittauglichkeit haben die medizinischen Bereiche oder Teilbereiche nach § 9 zu umfassen, die durch die jeweilige Befähigung und das potentielle Einsatzspektrum indiziert werden.
(3) Abweichend vom Intervall nach § 3 Abs. 3 ist ein, dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 entsprechendes, Untersuchungsintervall der periodischen Überprüfung festzulegen.
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