(1) Die Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter zum Militär-Flugberatungsdienst auszubilden.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ sind jedenfalls
1. das Vorliegen einer gültigen Befähigung für den Militär-Flugberatungsdienst,
2. eine nachgewiesene Ausbildung auf dem Gebiet der Pädagogik und Didaktik sowie
3. eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung.
(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ sind eine gültige Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ sowie eine Lehrpraxis nachzuweisen.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ sind eine gültige Befähigung nach § 42 sowie die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 2 Z 3 erforderlich.
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