§ 41 Befähigungen für das Militär-Flugleitungspersonal
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Für den Militär-Flugleitungsausweis kommen folgende Befähigungen in Betracht
1. der Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst),
2. die Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst,
3. der Militär-Flugverkehrsdienst mit den Bereichen
a) Militär-Fluginformationsdienst und
b) Militär-Flugverkehrskontrolldienst,
sowie
4. das Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion.
(2) Die Befähigungen nach Abs. 1 sind für das Militär-Flugleitungspersonal die Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Flugsicherung nach § 119 LFG im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
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