§ 29 Befähigungen für Militär-Luftaufklärer
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
MLPV 2012
Gliederung
2. Hauptstück Militärluftfahrer
7. Abschnitt Militär-Luftaufklärer
§ 29 Befähigungen für Militär-Luftaufklärer
(1) Für den Militär-Luftaufklärerausweis kommt neben der Grundbefähigung die Lehrbefähigung in Betracht.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Luftaufklärerausweises zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Luftaufklärerausweis einzutragen.
(3) Auf Militär-Luftaufklärer ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.
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