§ 23 Befähigungen für Militär-Bordtechniker
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Für den Militär-Bordtechnikerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht
1. die Typenerweiterung,
2. die Funktionserweiterung und
3. die Lehrbefähigung.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Bordtechnikerausweis einzutragen.
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