(1) Militär-Bordtechniker haben die Bordtauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen Kriterien zu differenzieren.
(2) Die Erstuntersuchung im Rahmen der Feststellung der Bordtauglichkeit umfasst folgende medizinische Bereiche:
1. Eigenanamnese, diese umfasst
a) frühere und jetzige Erkrankungen und Verletzungen,
b) Operationen und Geschlechtskrankheiten,
c) frühere und aktuelle Medikation,
d) Allergien, Impfstatus, Tropenaufenthalte,
e) Alkohol, Tabak, Drogen, coffeinhaltige Getränke, Kaffee,
f) Schlafzeit, Schlafqualität, Flüssigkeitsaufnahme,
g) Ernährungsgewohnheiten,
h) Familienanamnese sowie
i) bei Frauen zusätzlich Schwangerschaften, Geburten, geburtshilfliche und gynäkologische Erkrankungen, Operationen und Komplikationen, Kontrazeption;
2. Befunde und Untersuchungen, diese umfassen
a) Blut- und Harnlabor sowie
b) relevante Bild gebende Verfahren entsprechend dem Stand der technischen und medizinischen Wissenschaft;
3. Fachärztliche Untersuchungen, diese umfassen
a) Orthopädie,
b) Augenheilkunde,
c) Hals-Nasen-Ohren Untersuchung,
d) Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie und Spirometrie sowie
e) Zahnheilkunde inklusive Panoramaröntgen.
(3) Die Kontrolluntersuchung im Rahmen der periodischen Überprüfung umfasst folgende medizinische Bereiche:
1. Zwischenanamnese;
2. Blut- und Harnlabor;
3. Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie und Spirometrie;
4. Visusbestimmung (Sehtafel im Anlassfall und FA-Augen);
5. Hals-Nasen-Ohren Untersuchung;
6. bei positivem Harnbefund und/oder positiver Zwischenanamnese Urologie.
(4) Werden aufgrund der Untersuchungsergebnisse nach Abs. 2 und 3 nach militärfliegerärztlicher oder militärfliegerpsychologischer Beurteilung weitere oder vertiefende Untersuchungen für notwendig erachtet, so sind diese durchzuführen. § 9 Abs. 10 über die Flugunklarheit ist anzuwenden.
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