(1) Für Militärluftfahrer kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise (Militärluftfahrerscheine) in Betracht
1. der Militärpilotenausweis,
2. der Militär-Flugschülerausweis,
3. der Militär-Flugsimulatorlehrerausweis,
4. der Militär-Fallschirmspringerausweis,
5. der Militär-Bordtechnikerausweis,
6. der Militär-Ladetechnikerausweis,
7. der Militär-Luftaufklärerausweis und
8. der Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis.
(2) Für das sonstige militärische Luftfahrtpersonal kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise in Betracht
1. der Militär-Luftfahrttechnikerausweis,
2. der Militär-Flugleitungsausweis,
3. der Militär-Radarleitausweis,
4. der Militär-Flugdienstberaterausweis (Militär-Dispatch-Ausweis) und
5. der Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis.
(3) Über die Fälle des Abs. 1 und 2 hinaus ist nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der militärischen Erfordernisse für militärisches Luftfahrtpersonal ein Sonderausweis auszustellen.
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