§ 18 Befähigungen für Militär-Fallschirmspringer
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
MLPV 2012
Gliederung
2. Hauptstück Militärluftfahrer
4. Abschnitt Militär-Fallschirmspringer
§ 18 Befähigungen für Militär-Fallschirmspringer
(1) Für den Militär-Fallschirmspringerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht
1. die Freifallbefähigung,
2. die Lehrbefähigung,
3. die Tandemmeisterbefähigung und
4. die Tandemlehrbefähigung.
(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Fallschirmspringerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Fallschirmspringerausweis einzutragen.
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