§ 13 Militär-Flugbücher
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Militärpiloten haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung Militär-Flugbücher zu führen. Flugzeiten auf Flugsimulatoren und Flugübungsgeräten sind in den Militär-Flugbüchern einzutragen.
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