BundesrechtVerordnungenMilitärluftfahrt-Personalverordnung 2012§ 13

§ 13Militär-Flugbücher

In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date

Militärpiloten haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung Militär-Flugbücher zu führen. Flugzeiten auf Flugsimulatoren und Flugübungsgeräten sind in den Militär-Flugbüchern einzutragen.

Rückverweise