MKS-BV
Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Sperrzone
§ 4Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von toten Tieren
§ 5Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von lebenden Tieren und deren Erzeugnissen
§ 6Maßnahmen in einer Sperrzone – Betriebe in Sperrzonen
§ 7Verbote in der Schutz- und Überwachungszone
§ 8Verbote in der weiteren Sperrzone
§ 9Verbringungen von Erzeugnissen
§ 9aAllgemeine Biosicherheit
§ 9bBiosicherheit in Sperrzonen
§ 10Inkrafttreten
§ 11Außerkrafttreten von Vorgängerbestimmungen
Vorwort
1. Hauptstück
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS).
(2) Hinsichtlich des in Abs. 1 genannten Zieles dient diese Verordnung auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden: AHL) ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 90182 vom 15.12.2023 S. 1 inklusive der einschlägigen darauf basierenden Rechtsakten der Europäischen Union insbesondere der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 096 vom 05.04.2023 S. 90.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in § 1 Abs. 2 genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:
1. Tier gelisteter Art: die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelisteten Arten.
2. Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und weiterer Sperrzone, sofern eingerichtet.
2. Hauptstück
Bekämpfungsmaßnahmen
§ 3 Sperrzone
Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erklärt durch Veröffentlichung in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung zur Festlegung einer Sperrzone zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche“ Gebiete zur Sperrzone, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzone.
§ 4 Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von toten Tieren
(1) Verbringungen ganzer Körper oder Teilen von toten Tieren gelisteter Arten aus einer Sperrzone dürfen nur nach bescheidmäßiger Zustimmung der zuständigen Behörde in eine Anlage verbracht werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 40, für diese Zwecke zugelassen wurde. Die Anlage muss sich
1. in Österreich befinden oder,
2. wenn die Verarbeitung und Beseitigung in Österreich nicht möglich ist, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union befinden. In diesem Fall muss die Verbringung im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 48 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfolgen.
(2) Transportmittel für Verbringungen toter gehaltener Tiere gelisteter Arten aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen.
§ 5 Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von lebenden Tieren und deren Erzeugnissen
Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen.
§ 6 Maßnahmen in einer Sperrzone – Betriebe in Sperrzonen
(1) In Betrieben der Sperrzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen:
1. Tiere gelisteter Arten sind von Tieren nicht gelisteter Arten und von wild lebenden Tieren abzusondern.
2. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat jeglichen wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten, der Mortalität sowie der Morbidität unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
3. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat auf Fahrzeuge, die vom Betrieb wegfahren, geeignete Desinfektionsmittel anzuwenden.
4. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
a) Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten oder deren Erzeugnissen in Berührung kommen, geeignete Maßnahmen treffen, um das Risiko der Übertragung der MKS auf ein Minimum zu reduzieren und
b) die Anzahl der Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen, auf ein erforderliches Ausmaß reduziert wird.
5. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Besucherinnen und Besucher keinen Zugang zu den Bereichen haben, in denen die Tiere gehalten werden. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat diese Aufzeichnungen der Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 89/2025)
(2) Die Genehmigung gemäß Art. 22 Abs. 7 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gilt als erteilt, wenn der Tierarzt bzw. die Tierärztin die beabsichtigte Probenahme binnen zwei Werktagen vor der Probenahme bei der Behörde meldet und diese die Probenahme nicht untersagt hat. Die Behörde hat die Probenahme zu untersagen, wenn gegen diese veterinärfachliche Bedenken bestehen. Von der Genehmigungspflicht des Art. 22 Abs. 7 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird in weiteren Sperrzonen gemäß Art. 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.
§ 7 Verbote in der Schutz- und Überwachungszone
(1) Folgende Tätigkeiten sind innerhalb von Schutz- und Überwachungszonen verboten:
1. Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
2. Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Schutz- und Überwachungszone,
3. Aufstockung von Wild gelisteter Arten,
4. Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten,
5. Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
6. Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten,
7. ambulante künstliche Besamung gehaltener Tiere gelisteter Arten,
8. ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Tiere gelisteter Arten,
9. Verbringung von frischem Fleisch (außer Nebenprodukten der Schlachtung) von gehaltenen und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
10. Verbringung von Nebenprodukten der Schlachtung gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
11. Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
12. Verbringung von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone sowie
13. Verbringung von Rohmilch und Kolostrum von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
14. Verbringung von Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
15. Verbringung von in der Schutz- und Überwachungszone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh und
16. die Jagd von wild lebenden Tieren.
(2) Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 15 sind ausschließlich im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß den Art. 28 bis 38 und 43 bis 52 sowie 56 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zulässig.
(3) Folgende Erzeugnisse sind von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten unbeschadet Abs. 4 ausgenommen:
1. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 als sichere Ware gelten,
2. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden,
3. Erzeugnisse oder sonstige Materialien, durch die sich die Seuche ausbreiten dürfte, die vor Beginn des Überwachungszeitraumes von 21 Tagen für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraumes – rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde – gewonnen oder erzeugt wurden sowie
4. Folgeprodukte.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind die in Abs. 3 genannten Erzeugnisse nicht von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten ausgenommen, wenn
1. die Erzeugnisse während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports nicht eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind, oder
2. die Bezirksverwaltungsbehörde dies aufgrund von epidemiologischen Nachweisen, dass die Seuche auf diese Erzeugnisse, ausgehend von diesen oder durch diese übertragen werden kann, anordnet.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch mittels Bescheid Ausnahmen vom Verbot in Abs. 1 Z 16 gewähren, wenn dies zur Erlangung von beprobbaren Tierkörpern im Rahmen der aktiven oder passiven Seuchenüberwachung, zur Hege des Wildtierbestandes sowie zur Vermeidung von Wildschäden in wertvollen Kulturlandschaften oder Schutzwäldern, erforderlich ist. Die Behörde hat dabei im Bescheid anzuordnen, dass die Jagd nicht in Form einer Bewegungsjagd erfolgen darf.
§ 8 Verbote in der weiteren Sperrzone
(1) In weiteren Sperrzonen gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind abweichend von § 7 nur folgende Tätigkeiten verboten:
1. Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten und
2. die Verbringung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der weiteren Sperrzone in Betriebe außerhalb der weiteren Sperrzone.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 Z 2 nach Durchführung einer Risikobewertung sowie einer klinischen Untersuchung der Tiere am Betrieb erteilen. In der Risikobewertung sind jedenfalls das Vorliegen etwaiger PCR-Testergebnisse und der Verbringungszweck (wie etwa die Verbringung zur direkten Schlachtung) zu berücksichtigen.
(3) Von den Erfordernissen des Art. 28 und des Art. 43 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Art. 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.
§ 9 Verbringungen von Erzeugnissen
(1) In der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des § 7 Abs. 1, wenn diese Tiere
1. außerhalb der Schutzzone gehalten wurden,
2. außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden oder
3. außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.
(2) In der Überwachungszone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des § 7 Abs. 1, wenn diese Tiere
1. außerhalb der Überwachungszone gehalten wurden,
2. außerhalb der Überwachungszone gehalten und geschlachtet wurden oder
3. außerhalb der Überwachungszone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.
§ 9a Allgemeine Biosicherheit
(1) Unternehmer und Unternehmerinnen von Betrieben in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, haben eine Risikoabschätzung in Hinblick auf die Verbreitung von Tierkrankheiten vorzunehmen, um Vorkehrungen zu treffen, damit eine Verbreitung der Maul- und Klauenseuche bestmöglich verhindert wird. Die Dokumentation der Risikoabschätzung ist den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzuweisen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 5, BGBl. II Nr. 89/2025)
(3) Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen haben dafür zu sorgen, dass Transportmittel für die Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren sich in einem guten, den Mindestanforderungen der Art. 4 bis 6 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 140, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2024/3160, ABl. Nr. L 3160 vom 20.12.2024 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 90691 vom 06.11.2024 S. 1, entsprechenden Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist.
(4) Wirtschaftstreibende, die im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig Kontakt zu betriebsfremden Tieren gelisteter Arten haben oder deren Stallungen betreten, haben eine Risikoabschätzung in Hinblick auf die Verbreitung von Tierkrankheiten vorzunehmen, um Vorkehrungen zu treffen, damit eine Verbreitung der Maul- und Klauenseuche bestmöglich verhindert wird. Die Dokumentation der Risikoabschätzung ist den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzuweisen. In dieser Risikoabschätzung ist Vorsorge zu treffen, dass die Reinigung und Desinfektion des Transportmittels sowie des Transportcontainers an dafür geeigneten Orten erfolgen kann.
(5) Veranstalter und Veranstalterinnen von Messen, Märkten, Tierschauen oder andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten haben die Örtlichkeiten nach jeder Veranstaltung angemessen zu reinigen und zu desinfizieren. Zudem haben sie geeignete Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln und Transportcontainern zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen von Biosicherheitskonzepten, welche der Behörde vorzulegen sind, haben sie geeignete Maßnahmen zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche durch Personen, die die Örtlichkeit betreten, insbesondere Möglichkeiten zur Desinfektion von Händen und Schuhen an den Ein- und Ausgängen, vorzusehen.
§ 9b Biosicherheit in Sperrzonen
(1) Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen, die Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren transportieren, haben dafür zu sorgen, dass Mittel zur Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Transportcontainer jederzeit mitgeführt werden.
(2) Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen haben dafür zu sorgen, dass Lenker und Lenkerinnen sowie weitere Insassen und Insassinnen ihrer Fahrzeuge, bevor sie Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, betreten, geeignete Maßnahmen zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche, wie beispielsweise die Verwendung von Einmalüberschuhen und Desinfektion der Hände, anwenden.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Der Titel, § 2 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 7 Abs. 1 Z 9 und 10, § 8 sowie § 9a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2025 treten mit der mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(3) § 7 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2025 treten mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(4) § 3, § 7 Abs. 2 sowie Abs. 5, § 9a Abs. 3 und 4 sowie § 9b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2025 treten mit dem 21. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 1 Z 6 sowie § 9a Abs. 2 außer Kraft.
§ 11 Außerkrafttreten von Vorgängerbestimmungen
Die MKS-Verordnung, BGBl. II Nr. 199/2008, tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.