§ 6 Schulung am Arbeitsplatz
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Soweit im Folgenden auf praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) abgestellt wird,
1. obliegt deren Durchführung jeweils der oder dem unmittelbar Vorgesetzten;
2. sind Abwesenheitszeiten (wie Urlaub, Krankenstand, Beschäftigungsverbot sowie Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst) bei der Berechnung der jeweiligen Dauer im Ausmaß von höchstens 15 Arbeitstagen zu berücksichtigen;
3. zählt die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung für die Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Umfang des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes.
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