§ 20 Spartenspezifische Grundausbildung für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Verwendung eine Grundausbildung absolviert haben, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz eine den Bedürfnissen der in Aussicht genommenen Verwendung entsprechende spartenspezifische Grundausbildung angeboten werden. Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (§ 30 BDG 1979) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz bleiben davon unberührt.
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