Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des § 4 Z 36 in Verbindung mit § 4 Z 5 TKG 2021 mit Ausnahme der Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Sinne des § 4 Z 36 in Verbindung mit § 4 Z 8 TKG 2021 haben den Endnutzer im Sinne des § 4 Z 14 TKG 2021 in klarer und verständlicher Weise zu informieren, sodass der Endnutzer einfach konkrete Kenntnis über den Inhalt und die Auswirkungen der Änderungen auf das betroffene Vertragsverhältnis erlangen kann.
Rückverweise
MitV 2023 · Mitteilungsverordnung 2023
§ 4 Inhalt der Mitteilung
…sollen ab dem [Nennung des Datums des Inkrafttretens] für Ihr Vertragsverhältnis bzw. Ihre Vertragsverhältnisse [Bezeichnung des Vertragsverhältnisses/der Vertragsverhältnisse] folgende Änderungen in Kraft treten:“. (2) Im Anschluss ist der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen nach Maßgabe der §§ 2 und 3 darzustellen. (3) Der Endnutzer im…