(1) Zweck der Flugunfalluntersuchung ist die Feststellung der Ursachen eines Flugunfalles oder eines Flugvorfalls, die Erstellung eines Gutachtens darüber und die Abgabe von Empfehlungen zur Vermeidung künftiger Unfälle.
(2) Die Untersuchung dient nicht der Feststellung des Verschuldens oder der Haftung.
Rückverweise
MilFlUV · Militärluftfahrt-Flugunfalluntersuchungskommissionsverordnung
§ 8 Untersuchungsbericht
…ist grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten ab Einleitung der Untersuchung dem Bundesminister für Landesverteidigung vorzulegen. Der Bericht hat auf den ausschließlichen Untersuchungszweck gemäß § 2 zu verweisen und Empfehlungen zur Vermeidung von künftigen Flugunfällen oder Flugvorfällen zu enthalten. (2) Der Untersuchungsbericht hat die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen sowie eine Analyse…