BundesrechtVerordnungenMitarbeiterkategorien- und Nachweis-Verordnung

Mitarbeiterkategorien- und Nachweis-Verordnung

MiKaNa-V
In Kraft seit 01. Oktober 2016
Up-to-date

§ 1 Differenzierung der Kategorien von Mitarbeitern hinsichtlich der Mindestanforderungen an Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 BWG

(1) Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die Beratungsdienstleistungen gemäß § 14 Abs. 1 des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, im Zusammenhang mit Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen erbringen, die in den Anwendungsbereich des 2. oder 3. Abschnittes des HIKrG fallen (im Folgenden: Hypothekar- und Immobilienkreditverträge), haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 9 BWG zu den in die Beratung einbezogenen Kreditprodukten im Sinne von § 33 Abs. 1 Z 1 BWG (im Folgenden: Kreditprodukte) zu verfügen, die nach Art, Umfang und Komplexität dieser Kreditprodukte erforderlich sind.

(2) Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die mit dem Abschluss von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen befasst sind, haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 7 bis 9 BWG zu den vom Kreditinstitut angebotenen Kreditprodukten zu verfügen, die nach Art, Umfang und Komplexität der Kreditprodukte erforderlich sind.

(3) Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die mit der Bewertung oder laufenden Überwachung von Sicherheiten oder beidem im Zusammenhang mit Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen befasst sind, haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 bis 6 BWG zu verfügen, die unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Sicherheiten und Bewertungsverfahren erforderlich sind.

§ 2 Art, Umfang und Periodizität des Nachweises der Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 BWG

Kreditinstitute haben eine Evidenz zu führen und aktuell zu halten, aus der sich differenziert nach der Kategorisierung der Mitarbeiter gemäß § 1 alle erforderlichen Nachweise zu den Kenntnissen und Fähigkeiten jedes einzelnen Mitarbeiters dieser Kategorien ergeben, um eine Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gemäß § 33 Abs. 1 BWG zu ermöglichen. Die Evidenz umfasst zumindest

1. die Nennung institutsinterner Richtlinien je nach Kategorie, die zumindest die jeweils vorausgesetzten Berufsqualifikationen und Berufserfahrung sowie die Kriterien enthalten, wann die derart nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten aktualisiert werden müssen,

2. die Anzahl der Mitarbeiter je Kategorie sowie

3. die konkrete Belegbarkeit der Berufserfahrung oder Berufsqualifikationen oder von beidem, wobei auf Belege in der einschlägigen Personaldokumentation der einzelnen Mitarbeiter verwiesen werden kann.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft.