(1) Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 1 Meldebögen S 09.01 und S 09.02 von meldepflichtigen Personen gemäß
1. § 2 Z 1, die Art. 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, und
2. § 2 Z 2, die Art. 58 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen,
zu übermitteln.
(2) Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und Liquidität sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 2 Meldebogen S 03.03 von meldepflichtigen Personen gemäß
1. § 2 Z 1, die den Art. 36, 37 und 38 der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, und
2. § 2 Z 2, die Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen,
zu übermitteln.
(3) Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und Liquidität sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 3 Meldebögen S 03.01 und S 03.02 von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 2, die Art. 58 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen und deren E-Geld-Token auf eine Währung lautet, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, zu übermitteln.
(4) Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Geldbeträge, die Emittenten von E-Geld-Token im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommen haben, sind von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 2, die Art. 54 der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, gemäß der Anlage 2 Abschnitt 2 Meldebogen S 03.03 zu übermitteln.
(5) Ergänzende Informationen zur Bewertung der Signifikanz sind von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 1 und Z 2 gemäß der Anlage 2 Abschnitt 4 Meldebögen S 10.01, S 10.02 und S 10.03 zu übermitteln.
(6) Ergänzende Informationen zur Bewertung der Signifikanz sind von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 2, deren E-Geld-Token auf eine Währung lautet, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, gemäß der Anlage 2 Abschnitt 5 Meldebögen S 01.00, S 02.00, S 04.01, S 04.02, S 04.03 und S 04.04 zu übermitteln.
(7) Zur Sicherstellung der proportionalen Anwendung der ergänzenden Meldungen zur Abdeckung europäischer Meldeanforderungen gemäß § 7 gilt:
1. Meldungen gemäß der Anlage 2 Abschnitt 3 Meldebögen S 03.01, S 03.02 und Abschnitt 5 Meldebögen S 01.00, S 02.00, S 04.01, S 04.02, S 04.03 und S 04.04 sind von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 2 nur zu übermitteln, wenn deren E-Geld-Token auf eine Währung lautet, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist und der Ausgabewert 100 Millionen Euro übersteigt.
2. Meldungen gemäß der Anlage 2 Abschnitt 2 Meldebogen S 03.03 und Abschnitt 4 Meldebögen S 10.01, S 10.02 und S 10.03 sind von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 1 und 2 nur für vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token zu übermitteln, deren Ausgabewert 100 Millionen Euro übersteigt.
(8) Ergänzende Informationen zur Klassifikation und Identifikation gemeldeter vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 6 von meldepflichtigen Personen gemäß § 2 Z 1 und 2 zu übermitteln.
(9) Für Meldungen gemäß § 7 Abs. 2 bis 6 gilt, dass die Meldepflicht erlischt, wenn der Ausgabewert an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen gemäß § 5 Abs. 3 100 Millionen Euro unterschreitet.
(10) Für Meldungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 8 gilt, dass Meldebögen für jeden vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, der den Meldepflichten unterliegt, getrennt zu übermitteln sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden