MiCAR-CASP-MV
Gliederung
2. Abschnitt Meldebestimmungen
§ 7 Meldungen von Finanzunternehmen, denen die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 60 gestattet ist
(1) Personen, denen es gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 als Finanzunternehmen gestattet ist, gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten, haben sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu übermitteln.
(2) Personen gemäß Abs. 1 haben die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften zu übermitteln:
1. Angaben zu Nutzern gemäßAnlage 3Abschnitt 1 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe a bis g, i oder j der Verordnung (EU) 2023/1114 oder mehrere dieser;
2. Angaben zur Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäßAnlage 3Abschnitt 2 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;
4. Angaben zum Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte gemäßAnlage 3Abschnitt 4 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe c oder d der Verordnung (EU) 2023/1114;
5. Angaben zur Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäßAnlage 3Abschnitt 5 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114;
6. Angaben zur Platzierung von Kryptowerten gemäßAnlage 3Abschnitt 6 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114;
7. Angabe zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäßAnlage 3Abschnitt 7 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114;
8. Angaben zur Beratung zu Kryptowerten gemäßAnlage 3Abschnitt 8 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114;
9. Angaben zur Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäßAnlage 3Abschnitt 9 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114;
10. Angaben zur Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden gemäßAnlage 3Abschnitt 10 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114.
§ 7 MiCAR-CASP-MV · MiCAR-CASP-MV · MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung
§ 7 Meldungen von Finanzunternehmen, denen die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 60 gestattet ist
…§ 7. (1) Personen, denen es gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 als Finanzunternehmen gestattet ist, gemäß…
§ 5 Meldestichtage und Übermittlungsfristen
…spätestens bis zum jeweils 11. August und 11. Februar, zu übermitteln; 3. Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften gemäß § 7 Abs. 2 ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.…
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