MiCAR-CASP-MV
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Anwendungsbereich
Der Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten sowie sonstigen unternehmensbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt jede Person mit Sitz im Inland (meldepflichtige Person),
1.die gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist aufgrund einer Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder
2.der es gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 als Finanzunternehmen gestattet ist gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114
in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten.
§ 2 MiCAR-CASP-MV · MiCAR-CASP-MV · MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung
§ 2 Anwendungsbereich
…§ 2. Der Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten sowie sonstigen unternehmensbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt jede Person mit Sitz im Inland (meldepflichtige Person), 1. die…
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