§ 3
In Kraft seit 26. Juli 2003
Up-to-date
Eine ärztliche Verschreibung gemäß § 2 hat zu enthalten:
1. den Namen und den Berufssitz der/des verschreibenden Ärztin/Arztes,
2. den Namen der Person, für die das Magnetfeldtherapiegerät zur Eigenanwendung bestimmt ist,
3. die Bezeichnung oder den Typ des verordneten Magnetfeldtherapiegerätes zur Eigenanwendung,
4. die Angabe der vorgesehenen Therapiemodalitäten (einschließlich allfälliger behandlungsspezifischer Einstellparameter) und die vorgesehene Dauer der Behandlung,
5. bei Verschreibung für ein Kind dessen Geburtsjahr,
6. das Ausstellungsdatum und
7. die Unterschrift oder sichere elektronische Signatur der/des Verschreibenden.
Rückverweise
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