§ 2 Persönlicher Geltungsbereich
In Kraft seit 23. Oktober 2020
Up-to-date
Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und Fremdunternehmerinnen sowie Personen, die in § 2 Abs. 2 MinroG genannte Tätigkeiten ausüben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden