§ 5a Zeitpunkt für die Übermittlung aus Häftlingsevidenzen
In Kraft seit 13. Februar 2026
Up-to-date
Der gemäß § 16 Abs. 3 MeldeG festzulegende Zeitpunkt hinsichtlich Justizanstalten, ab dem diese die in Häftlingsevidenzen verarbeiteten Daten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes zu übermitteln haben, ist der 1. März 2026.
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