Sind die Namen der vorgelegten Identitätsdokumente für die An- oder Ummeldung bei der Meldebehörde aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar, sind Namen sowohl als Vor- als auch als Familiennamen einzutragen. Legt der Meldepflichtige eine Urkunde einer ausländischen Vertretungsbehörde vor, die seine Namen in Vor- und Familiennamen aufschlüsselt, ist die Eintragung laut dieser Urkunde vorzunehmen. Namenszusätze sind als sonstige Namen zu erfassen.
Rückverweise
MeldeV · Meldegesetz-Durchführungsverordnung
§ 20 In- und Außer-Kraft-Treten sowie Übergangsbestimmungen
…5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 16 samt Überschrift außer Kraft. (8) Die §§ 6a, 18a, 19a und 19b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59…