§ 11 Auftragsverarbeiter
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
Bedienen sich Meldebehörden oder Abfrageberechtigte für den Datenverkehr mit dem Zentralen Melderegister eines Auftragsverarbeiters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.
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