§ 7 Überweisungsleitlinien
In Kraft seit 06. Februar 2018
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MedStrSchV
Gliederung
3. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für medizinische Expositionen
§ 7 Überweisungsleitlinien
Die überweisende Person hat verfügbare Überweisungsleitlinien für die medizinische Bildgebung zu berücksichtigen.
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