§ 6 Diagnostische Referenzwerte
In Kraft seit 06. Februar 2018
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MedStrSchV
Gliederung
3. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für medizinische Expositionen
§ 6 Diagnostische Referenzwerte
(1) Strahlendiagnostischen und interventionsradiologischen Verfahren sind diagnostische Referenzwerte gemäß Anlage 1 zugrunde zu legen.
(2) Bei beständiger Überschreitung von diagnostischen Referenzwerten für Röntgenuntersuchungen und interventionsradiologische Verfahren sind unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Wesentliche Abweichungen von den diagnostischen Referenzwerten für die Nuklearmedizin sind nur in begründeten Fällen zulässig.
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