§ 20 Konstanzprüfungen
In Kraft seit 06. Februar 2018
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MedStrSchV
Gliederung
4. Abschnitt Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle
§ 20 Konstanzprüfungen
(1) Mit der Durchführung von Konstanzprüfungen sind entsprechend geschulte Personen zu betrauen, vorrangig das Personal der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers.
(2) Werden bei einer Konstanzprüfung unzulässige Abweichungen von den Bezugswerten festgestellt, sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu treffen.
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