Folgende Ereignisse unterliegen jedenfalls der Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 4:
– jede Personen- oder Körperteilverwechslung, sofern durch die Verwechslung eine zusätzliche effektive Dosis von mehr als 20 Millisievert verursacht wurde
– jede Wiederholung einer Untersuchung, sofern sie nicht medizinisch begründet war und die dadurch verursachte effektive Dosis mehr als 20 Millisievert betragen hat
– jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die betreffende Untersuchung oder Behandlung nicht zu erwarten war
– jede nicht ärztlich verordnete Abweichung der Gesamtdosis im Zielvolumen oder am Referenzpunkt um mehr als zehn Prozent von der im Bestrahlungsplan festgelegten Dosis, sofern die Abweichung mehr als vier Gray beträgt
– jede Abweichung der mittleren Gesamtdosis um mehr als zehn Prozent von der festgelegten mittleren Dosis im Zielvolumen
– jede Abweichung von der im Bestrahlungsplan festgelegten Gesamtbehandlungszeit um mehr als eine Woche, sofern die Abweichung nicht durch die behandelte Person bedingt ist
– jede Personen- oder Bestrahlungsplanverwechslung mit klinisch signifikanten Auswirkungen
– jede durch die Verabreichung radioaktiver Stoffe zu diagnostischen Zwecken verursachte Überschreitung der vorgesehenen effektiven Dosis um mehr als 20 Millisievert oder einer OrganÄquivalentdosis um mehr als 100 Millisievert
– jede Abweichung der zu therapeutischen Zwecken verabreichten Gesamtaktivität von der vorgesehenen Aktivität um mehr als 15 Prozent
– jede Verabreichung eines nicht für die betreffende Person vorgesehenen Radiopharmakons
– jede Kontamination einer Patientin/eines Patienten, einer Betreuungs- oder Begleitperson oder einer Probandin/eines Probanden durch einen radioaktiven Stoff sowie jede sonstige unfallbedingte medizinische Exposition solcher Personen, sofern dadurch eine effektive Dosis von mehr als 20 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 100 Millisievert verursacht wurde
Rückverweise
MedStrSchV · Medizinische Strahlenschutzverordnung
§ 45 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
…tritt die Medizinische Strahlenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 409/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 197/2010, außer Kraft. (3) Die §§ 2 Z 6, 27 und 28, 9 Abs. 2 und 3, der Entfall des § 10 samt…
§ 16 Unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen
…Risiko der medizinisch-radiologischen Verfahren entsprechendes System zur Aufzeichnung und Analyse von Ereignissen mit tatsächlicher oder potenzieller unfallbedingter medizinischer Exposition oder unbeabsichtigter Exposition zu verwenden. (3) Im Fall von klinisch signifikanten unfallbedingten medizinischen Expositionen oder unbeabsichtigten Expositionen sind die Patientin/der Patient, die anwendende Fachkraft und die überweisende Person darüber…
§ 44 Übergangsbestimmungen
…von radiologischen Geräten und Umgang mit radioaktiven Stoffen darf in Räumen, die den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ortsdosiswerte außerhalb dieser Räume gemäß Anlage 3 nicht entsprechen, weitergeführt werden. Dabei sind jedoch die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Beschränkungen hinsichtlich der erwähnten Ortsdosiswerte einzuhalten. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens…