(1) Vom Rechtsträger einer Schule für medizinische Assistenzberufe ist eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission gehören folgende Personen an:
1. der/die Direktor/in oder dessen/deren Stellvertreter/in als Vorsitzende/r,
2. der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,
3. der/die medizinisch-wissenschaftliche Leiter/in,
4. ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
5. ein/e fachkundige/r Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.
(2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom/von der Direktor/in ordnungsgemäß geladen wurden und neben diesem/dieser oder dessen/deren Stellvertretung mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
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