§ 52 Direktoren/-innen von Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst
In Kraft seit 01. Oktober 2013
Up-to-date
§ 52 Direktoren/-innen von Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst — MAB-AV
Personen, die mit 1. Jänner 2013 Direktor/in einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst sind, müssen für die fachspezifische und organisatorische Leitung eines Lehrgangs bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe die Qualifikationserfordernisse gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachweisen.