BundesrechtVerordnungenMAB-Ausbildungsverordnung§ 52

§ 52Direktoren/-innen von Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst

In Kraft seit 01. Oktober 2013
Up-to-date

Personen, die mit 1. Jänner 2013 Direktor/in einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst sind, müssen für die fachspezifische und organisatorische Leitung eines Lehrgangs bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe die Qualifikationserfordernisse gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachweisen.

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