§ 51 Prüfungsgebühren
In Kraft seit 01. Oktober 2013
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MAB-AV
Gliederung
10. Abschnitt Kommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG
§ 51 Prüfungsgebühren
Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal 50 € und dienen zur Tragung des mit der Abhaltung der kommissionellen Prüfungen verbundenen besonderen Verwaltungsaufwands. Der/Die Kandidat/in hat die Prüfungsgebühr vor Prüfungsantritt zu entrichten.
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