(1) Die Fachbereichsarbeit ist von der betreuenden Lehrkraft zu überprüfen und zu beurteilen.
(2) Bei der Beurteilung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1. „sehr gut“ (1),
2. „gut“ (2),
3. „befriedigend“ (3),
4. „genügend“ (4),
5. „nicht genügend“ (5).
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.
Rückverweise
MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung
§ 40 Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation
…Praktikums ist gemäß § 24 zu beurteilen und zu dokumentieren. (5) Die Leistungen im Rahmen des Moduls Fachbereichsarbeit sind gemäß den §§ 32 bzw. 35 zu beurteilen. (6) Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 30 anzufertigen.…