(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2. Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
3. Name des/der Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in,
4. Prüfungsfragen und
5. Leistungsbeurteilung.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Rückverweise
MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung
§ 38 Eignungsprüfung
…Die Leistungsfeststellung und -beurteilung ist gemäß §§ 26 ff durchzuführen. (5) Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 30 anzufertigen.…
§ 35 Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten – Diplomprüfungsprotokoll
…wiederholen. Das Modul Fachbereichsarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden. (4) Die Beurteilung im Rahmen des Moduls Fachbereichsarbeit ist im Diplomprüfungsprotokoll unter Anwendung von § 30 zu dokumentieren.…
§ 40 Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation
…§ 32 bzw. 35 zu beurteilen. (6) Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 30 anzufertigen.…