§ 29 Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholung der Ausbildung
In Kraft seit 01. Oktober 2013
Up-to-date
(1) Wenn die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, hat der/die Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in das MAB-Aufbaumodul zur Gänze zu wiederholen.
(2) Ein MAB-Aufbaumodul kann höchstens einmal wiederholt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden