(1) Wird die kommissionelle Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden.
(2) Wiederholungen der kommissionellen Abschlussprüfung sind zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen durchzuführen.
(3) Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
Rückverweise
MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung
§ 39 Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung
…„nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß § 28 durchzuführen. (3) Wenn 1. der wiederholte Anpassungslehrgang nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb führt oder 2. die zweite Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit „nicht bestanden“…
§ 41 Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung
…die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. § 28 ist anzuwenden. (2) Jedes Praktikum im Rahmen der Ergänzungsausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden. (3) Wenn 1. die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit „…