(1) Kann ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine Abwesenheit im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung (§ 12) gerechtfertigt, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Kann ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine Abwesenheit im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung nicht gerechtfertigt, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung vorliegen, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Lehrgangsteilnehmers/in bzw. Schülers/-in.
Rückverweise
MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung
§ 40 Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation
…beurteilen ist, abzuhalten. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 26 Abs. 3 zu beurteilen. Bei Abwesenheit des/der Nostrifikanten/-in ist gemäß § 27 vorzugehen. (4) Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß § 24 zu beurteilen und zu dokumentieren. (5) Die Leistungen im Rahmen des Moduls…