(1) Bei negativer Leistungsbeurteilung ist dem/der Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche, zu ermöglichen. Die neuerliche Beurteilung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“. Ist die Leistungsbeurteilung erneut „nicht genügend“, steht eine zweite Wiederholungsmöglichkeit offen.
(2) Führt auch die zweite Wiederholung zu einer negativen Beurteilung, ist das gesamte MAB-Basismodul zu wiederholen. Das MAB-Basismodul kann höchstens einmal wiederholt werden.
Rückverweise
MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung
§ 16 Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung
…in der Ordinationsassistenz ist zusätzlich der/die Dienstgeber/in vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören. (4) Das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 21 Abs. 2, § 24 Abs. 5, § 33 Abs. 5, § 35 Abs. 3) führt zu einem automatischen…