(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Qualifikationsprofile folgender medizinischer Assistenzberufe:
1. Desinfektionsassistenz
2. Gipsassistenz
3. Laborassistenz
4. Obduktionsassistenz
5. Operationsassistenz
6. Ordinationsassistenz
7. Röntgenassistenz
8. Medizinische Fachassistenz
(2) Diese Verordnung enthält weiters Regelungen
1. über die Anerkennung ausländischer Qualifikationsnachweise in einem medizinischen Assistenzberuf sowie
2. zur kommissionellen Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG.
Rückverweise
MAB-AV · MAB-Ausbildungsverordnung
§ 3 Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen
… 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 hat in einem Lehrgang oder an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasst 1. das MAB-Basismodul gemäß der Anlage 1 und 2. das entsprechende MAB-Aufbaumodul gemäß den Anlagen 2 bis 8 . Für Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen und Absolventen…