Grundsätzlich sind für Flüge zur Hagelabwehr die Bestimmungen der SERA anzuwenden. Wenn es für die zweckentsprechende Durchführung solcher Flüge notwendig ist, sind sie von den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Anhanges der SERA betreffend den Sichtflug (SERA.5001 und SERA.5005) ausgenommen. Von der Durchführung solcher Flüge im kontrollierten, nicht freigabepflichtigen Luftraum ist die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle jedenfalls zu verständigen.
Rückverweise
LVR 2014 · Luftverkehrsregeln 2014
§ 6 Generelle Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindesthöhen
…Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung b) bei Bannerschleppflügen zum Zwecke der Aufnahme und des Abwerfens von Schleppgegenständen 6. im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung (§ 9 LFG) zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen. 7. bei Flügen zur Hagelabwehr (§ 9) 8. bei Fallschirmabsprüngen. (2) Hänge- und Paragleiter…