(1) Militärische Übungs- und Erprobungsflüge dienen der militärischen Flugausbildung und der Erprobung von militärisch genutzten Luftfahrzeugen sowie Luftfahrtgeräts im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009.
(2) Militärische Übungsflüge dürfen nur innerhalb militärisch reservierter Bereiche gemäß § 42 Abs. 1 während ihrer zeitlichen militärischen Nutzung durchgeführt werden.
(3) Militärische Erprobungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume außerhalb militärisch reservierter Bereiche sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist unter Berücksichtigung des Flugzweckes zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Die Bestimmungen des § 36 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei militärischen Übungs- und Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.
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